Wann ist das Formular 210 für Nichtansässige in Spanien einzureichen?
Das Formular 210 ist die Einkommensteuererklärung für Nichtansässige (IRNR), die alle Personen einreichen müssen, die eine Immobilie in Spanien besitzen, aber nicht steuerlich im Land ansässig sind.
Die Einreichungsfristen hängen jedoch von der Nutzung der Immobilie ab: ob sie vermietet ist, nicht vermietet wird oder verkauft wurde.
Im Folgenden erklären wir einfach, wann das Formular 210 in jedem Fall eingereicht werden muss.
Nicht vermietete Immobilien (Eigennutzung oder leerstehend)
Wenn Sie eine Zweitwohnung in Spanien haben, die Sie nicht vermieten, müssen Sie das Formular 210 einmal im Jahr einreichen und das entsprechende zugerechnete Einkommen deklarieren.
- Besteuerungszeitraum: vom 1. Januar bis 31. Dezember des Vorjahres.
- Einreichungsfrist: vom 1. Januar bis 31. Dezember des Folgejahres.
Beispiel: Das zugerechnete Einkommen für 2024 wird im gesamten Jahr 2025 deklariert.
Es gibt keine spezifische Frist innerhalb des Jahres, aber es ist ratsam, dies vor dem 31. Dezember zu tun, um Zuschläge oder Verzögerungen zu vermeiden.
👉 Dieser Fall wird als Formular 210 für zugerechnetes Einkommen bezeichnet.
Vermietete Immobilien
Bis zum Steuerjahr 2023 mussten Nichtansässige, die ihre Immobilie in Spanien vermieteten, das Formular 210 vierteljährlich einreichen.
Seit 2024, mit dem Inkrafttreten der Verordnung HAC/56/2024 vom 25. Januar, werden die Einkünfte aus Vermietung jedoch jährlich deklariert, wobei alle Einkünfte des Jahres zusammengefasst werden.
Jährliche Einreichung für Mieten (neue Regelung)
- Besteuerungszeitraum: vom 1. Januar bis 31. Dezember des Steuerjahres.
- Einreichungsfrist: vom 1. bis 20. Januar des Folgejahres.
Beispiel: Wenn Sie Ihre Immobilie im gesamten Jahr 2025 vermietet haben, müssen Sie das Formular 210 zwischen dem 1. und 20. Januar 2026 einreichen.
Die Steuer wird auf die erzielten Mieteinnahmen berechnet, und wenn Sie in einem Land der Europäischen Union, Norwegen oder Island wohnen, können Sie bestimmte mit der Immobilie verbundene Kosten abziehen.
Verkauf einer Immobilie (Kapitalgewinn)
Wenn Sie eine Immobilie in Spanien verkaufen, sind Sie auch verpflichtet, das Formular 210 für den aus dem Verkauf erzielten Kapitalgewinn einzureichen.
- Einreichungsfrist: maximal drei Monate ab dem Übertragungsdatum.
Normalerweise behält der Käufer 3% des Verkaufspreises ein und zahlt diesen über das Formular 211 an das Finanzamt. Dieser Betrag kann später in Ihrem Formular 210 abgezogen oder zurückgefordert werden.
Beispiel: Wenn Sie Ihre Immobilie am 10. März verkaufen, müssen Sie das Formular 210 vor dem 10. Juni desselben Jahres einreichen.
Was passiert, wenn ich das Formular 210 nicht einreiche?
Die Nichteinreichung des Formulars 210 innerhalb der Frist kann zu Zuschlägen, Zinsen und Strafen führen.
Auch wenn Ihre Immobilie leer steht, kann das Finanzamt das zugerechnete Einkommen der letzten vier Jahre mit einer zusätzlichen Strafe einfordern.
Wenn Sie die Immobilie verkaufen, ohne frühere Erklärungen eingereicht zu haben, kann die Steuerbehörde außerdem einen Teil des Gewinns einbehalten oder die Rückerstattung der vom Käufer einbehaltenen 3% blockieren.
Zusammenfassung der Fristen für das Formular 210
| Art der Erklärung | Wann einreichen | Deklarierter Zeitraum | Frist |
|---|---|---|---|
| Nicht vermietete Immobilie (zugerechnetes Einkommen) | Jährlich | Vorjahr | 1. Jan – 31. Dez des Folgejahres |
| Vermietete Immobilie | Jährlich | Kalenderjahr | 1.–20. Jan des Folgejahres |
| Verkauf von Immobilien | Einmal pro Verkauf | Übertragungsdatum | 3 Monate ab Verkauf |
Praktische Tipps
- Reichen Sie Ihre Erklärung innerhalb des auf das Steuerjahr folgenden Jahres ein.
- Bewahren Sie den Katasterwert und den IBI-Beleg auf, da diese für die Berechnung benötigt werden.
- Wenn Sie mehrere Immobilien haben, müssen Sie für jede ein Formular 210 einreichen.
- Der gesamte Prozess kann zu 100 % online erledigt werden, ohne Reisen oder persönliche Besuche.
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